Der Sachkundenachweis — und warum Berlin ihn aus Zerbst anerkennt
Nach § 7 WaffG gilt als sachkundig, wer die nötigen Kenntnisse über Waffen und Munition, über das Waffenrecht und über die sichere Handhabung in einer Prüfung vor einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger nachgewiesen hat. Die Einzelheiten zu Lehrgang und Prüfung regeln die §§ 1 bis 3 AWaffV.
Für Berliner ist entscheidend: Das Zeugnis beruht auf Bundesrecht, kennt kein Ablaufdatum und wird von der Waffenbehörde beim Landeskriminalamt Berlin genauso anerkannt wie das Zeugnis eines Anbieters aus der Hauptstadt. Ohne diesen Nachweis stellt keine Behörde eine Waffenbesitzkarte aus — gleich ob für Sportschützen, Sammler, Erben oder Beschäftigte im Bewachungsgewerbe.










