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Ratgeber · Antrag & Behörde

Regelüberprüfung und Zuverlässigkeit.

Was die Waffenbehörde regelmäßig prüft, welche Fristen gelten und was zum Verlust der Erlaubnis führen kann.

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Wer eine Waffe besitzt, wird regelmäßig überprüft.

Mit der Erteilung der WBK ist die Prüfung nicht abgeschlossen. Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Bedürfnis werden in regelmäßigen Abständen erneut kontrolliert. Wer die Regeln kennt, behält seine Erlaubnis dauerhaft.

Leitfaden · Regelüberprüfung

Das Wichtigste im Überblick.

Aus der Praxis unserer Waffenschule in Zerbst.

Zuverlässigkeit nach §5 WaffG

Unzuverlässig ist insbesondere, wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde, Mitglied in verbotenen oder verfassungsfeindlichen Vereinigungen ist oder Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet. Auch wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz zählen.

Persönliche Eignung nach §6 WaffG

Geprüft wird, ob Gründe wie Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen oder psychische Erkrankungen gegen den Umgang mit Waffen sprechen. Bei Zweifeln kann die Behörde ein Gutachten verlangen; unter 25 Jahren ist für den Erwerb mancher Waffen ein Gutachten vorgeschrieben.

Wie oft geprüft wird

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüft die Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre. Das Bedürfnis wird nach einigen Jahren erneut überprüft; als Sportschütze weisen Sie dafür Ihre aktive Schießsporttätigkeit nach.

Bedürfnis erhalten

Führen Sie Ihr Schießbuch lückenlos, bleiben Sie Mitglied in Ihrem Verein und nehmen Sie regelmäßig am Training teil. Wer jahrelang nicht schießt, riskiert, dass das Bedürfnis entfällt.

Aufbewahrungskontrolle

Die Behörde darf die sichere Aufbewahrung kontrollieren, auch unangekündigt. Halten Sie Waffenschrank, Schlüssel und Munition jederzeit vorschriftsmäßig.

Wenn es Probleme gibt

Ermittlungsverfahren, Verstöße oder gesundheitliche Fragen sollten Sie ernst nehmen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten — bei drohendem Widerruf durch einen im Waffenrecht erfahrenen Anwalt.

So läuft die Regelüberprüfung praktisch ab

Die meisten Waffenbesitzer bemerken von der Regelüberprüfung wenig. Die Behörde holt nach § 5 Abs. 5 WaffG von Amts wegen Auskünfte ein: aus dem Bundeszentralregister, dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, bei der örtlichen Polizei und seit der Gesetzesänderung 2020 auch bei der Verfassungsschutzbehörde. Ergeben sich keine Auffälligkeiten, wird das Ergebnis in der Akte vermerkt. Ein Gespräch oder ein Termin ist dafür in der Regel nicht nötig.

Anders sieht es bei der Bedürfnisprüfung aus. Hier werden Sie angeschrieben und müssen innerhalb einer gesetzten Frist nachweisen, dass Sie weiterhin aktiv sind. Für Sportschützen bedeutet das eine aktuelle Bescheinigung des Verbands über Mitgliedschaft und regelmäßiges Schießen, häufig ergänzt um Auszüge aus dem Schießbuch. Antworten Sie fristgerecht und vollständig; eine versäumte Frist wird schnell als fehlendes Bedürfnis gewertet. Die Überprüfung ist in den meisten Bundesländern gebührenpflichtig.

Fristen der Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG

Die Behörde ist nach § 4 Abs. 4 WaffG verpflichtet, das Fortbestehen des Bedürfnisses drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen, und in der Regel erneut fünf Jahre nach dieser ersten Prüfung. Darüber hinaus darf sie jederzeit prüfen, wenn Anlass besteht. Die Frist läuft ab der ersten Erlaubnis, nicht ab dem letzten Erwerb; wer mehrere Waffen eingetragen hat, wird nicht pro Waffe, sondern als Person geprüft.

Für Sportschützen bringt § 14 Abs. 4 WaffG eine Erleichterung: Wer eine Waffe seit zehn Jahren besitzt, muss für diese in der Regel nur noch die fortdauernde Mitgliedschaft in einem Verein des anerkannten Verbands nachweisen, nicht mehr das regelmäßige Schießen. Bis dahin zählt die Aktivität. Wer in Zerbst trainiert, lässt sich jede Einheit von der Standaufsicht im Schießbuch bestätigen; die 18 dokumentierten Einheiten in zwölf Monaten, die der Verein für die Bescheinigung ansetzt, sind ein belastbarer Maßstab.

Was Sie selbst melden müssen

Die Regelüberprüfung ist die eine Seite, Ihre eigenen Anzeigepflichten die andere. Nach §§ 37 ff. WaffG sind Erwerb und Überlassen von Waffen innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen, ebenso die dauerhafte Unbrauchbarmachung. Ein Wohnsitzwechsel ist der bisherigen und der neuen Behörde mitzuteilen, denn mit dem Umzug wechselt die Zuständigkeit. Namensänderungen gehören ebenfalls in die WBK.

Besonders ernst nimmt das Gesetz das Abhandenkommen: Nach § 37c WaffG ist der Verlust einer Waffe, von Munition oder der Erlaubnisurkunde unverzüglich anzuzeigen, auch bei Diebstahl des gesamten Schranks. Wer einen neuen Waffenschrank anschafft oder umzieht, sollte den Aufbewahrungsnachweis nach § 36 WaffG aktualisieren, bevor die Behörde fragt. Welche Behörde für Sie zuständig ist, finden Sie über das Waffenbehörden-Verzeichnis.

  • Erwerb und Überlassen: Anzeige innerhalb von zwei Wochen
  • Umzug: alte und neue Behörde informieren
  • Abhandenkommen: unverzüglich nach § 37c WaffG
  • Neuer Schrank: Aufbewahrungsnachweis aktualisieren
  • Namensänderung: Eintrag in der WBK berichtigen lassen

Gutachten und Mitwirkungspflichten

Hat die Behörde Zweifel an der persönlichen Eignung, kann sie nach § 6 Abs. 2 WaffG ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten verlangen. Die Kosten trägt der Betroffene. Verweigern Sie das Gutachten oder legen es nicht fristgerecht vor, darf die Behörde in der Regel auf die Nichteignung schließen. Das Gutachten ist also keine Zumutung, der man ausweichen sollte, sondern die Chance, Zweifel auszuräumen.

Anlass für solche Zweifel können polizeiliche Einsätze, Hinweise Dritter oder Eintragungen sein, die für sich genommen keine Verurteilung bedeuten. Nehmen Sie entsprechende Schreiben ernst, halten Sie Fristen ein und antworten Sie sachlich. Wer unsicher ist, wie eine Aufforderung zu verstehen ist, sollte sich rechtzeitig beraten lassen, bevor eine Frist verstreicht.

Rücknahme, Widerruf und die Folgen

§ 45 WaffG unterscheidet zwei Fälle. Die Rücknahme nach Abs. 1 betrifft Erlaubnisse, die von Anfang an nicht hätten erteilt werden dürfen. Der Widerruf nach Abs. 2 betrifft Erlaubnisse, bei denen nachträglich eine Voraussetzung wegfällt, etwa Zuverlässigkeit, Eignung oder Bedürfnis. In beiden Fällen ergeht ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch beziehungsweise Klage möglich ist; die Fristen stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Nach § 46 WaffG muss die Erlaubnisurkunde zurückgegeben werden, und die Behörde setzt eine Frist, innerhalb der die Waffen einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht werden. Bei Gefahr kann sie Waffen und Munition sofort sicherstellen. Wer die Frist nutzt, kann Waffen regulär verkaufen statt sie einziehen zu lassen. Ein im Waffenrecht erfahrener Anwalt ist in dieser Phase keine Formsache, sondern oft der Unterschied zwischen Verlust und Erhalt.

Häufige Fragen

Fragen zum Thema Regelüberprüfung.

Mindestens alle drei Jahre, bei Anlass auch zwischendurch.

Ja. Das Bedürfnis wird erneut geprüft, als Sportschütze müssen Sie aktive Schießsporttätigkeit nachweisen.

Ja, die sichere Aufbewahrung kann auch ohne Ankündigung überprüft werden.

Zum Beispiel bestimmte Verurteilungen, Wegfall der Eignung, unsachgemäße Aufbewahrung oder das Entfallen des Bedürfnisses.

Ja. Mit dem Wohnsitzwechsel ändert sich die zuständige Behörde. Informieren Sie die bisherige und die neue Behörde und halten Sie den Aufbewahrungsnachweis für die neue Wohnung bereit.

Die Behörde darf nach § 6 Abs. 2 WaffG in der Regel auf fehlende Eignung schließen, wenn das Gutachten verweigert oder nicht fristgerecht vorgelegt wird. Nehmen Sie die Aufforderung deshalb ernst.

Für Waffen, die Sie seit zehn Jahren besitzen, verlangt § 14 Abs. 4 WaffG in der Regel nur noch die fortdauernde Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Verbands. Für jüngere Erwerbe bleibt der Nachweis regelmäßigen Schießens nötig.

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