Sofort: sicher verwahren
Sorgen Sie dafür, dass die Waffen und Munition sicher und für Unbefugte unzugänglich verwahrt werden — im vorhandenen Waffenschrank oder vorübergehend bei einem Berechtigten, Fachhändler oder der Behörde.

Fristen, Erben-WBK und Blockiersystem: was Erben jetzt tun müssen und welche Möglichkeiten es gibt.
Wer Waffen erbt, muss schnell handeln.
Mit dem Erbfall gehen auch erlaubnispflichtige Waffen auf die Erben über — und mit ihnen Pflichten. Das Waffengesetz setzt enge Fristen und verlangt, dass die Waffen sofort sicher verwahrt werden.
Allgemeine Information — ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Sorgen Sie dafür, dass die Waffen und Munition sicher und für Unbefugte unzugänglich verwahrt werden — im vorhandenen Waffenschrank oder vorübergehend bei einem Berechtigten, Fachhändler oder der Behörde.
Nach §20 WaffG müssen Erben innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft eine Waffenbesitzkarte beantragen oder die Erteilung einer Erlaubnis für die geerbten Waffen beantragen. Halten Sie die Frist unbedingt ein.
Erben ohne eigenes Bedürfnis erhalten unter Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte für die geerbten Waffen. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden geprüft, eine Sachkunde ist dafür nicht erforderlich.
Erbwaffen ohne eigenes Bedürfnis müssen in der Regel mit einem zugelassenen Blockiersystem gesichert werden, das die Schussabgabe verhindert. Der Einbau erfolgt durch einen Fachbetrieb. Ausnahmen gelten etwa für Erben mit eigenem Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger.
Die Waffen können an einen Berechtigten oder Fachhändler verkauft, dauerhaft unbrauchbar gemacht oder der Behörde zur Vernichtung überlassen werden. Auch hier gelten Melde- und Nachweispflichten.
Wer die geerbten Waffen nutzen möchte, kann selbst Sportschütze werden: Sachkunde ablegen, Mitglied im Verein werden, nach zwölf Monaten den Bedürfnisnachweis erbringen — dann entfällt in der Regel das Blockiersystem.
Der Erbfall trifft die meisten unvorbereitet, und oft stellt sich erst beim Räumen der Wohnung heraus, dass der Verstorbene Waffen besaß. Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick: Suchen Sie die Waffenbesitzkarte und andere Erlaubnisdokumente, denn dort sind alle eingetragenen Waffen mit Hersteller, Kaliber und Nummer aufgeführt. Vergleichen Sie den Bestand im Waffenschrank mit den Eintragungen und notieren Sie Abweichungen, auch bei Munition.
Fassen Sie die Waffen nur an, soweit es für die sichere Verwahrung nötig ist, und prüfen Sie keine Ladezustände, wenn Sie den Umgang nicht beherrschen. Im Zweifel bitten Sie einen Berechtigten, etwa einen Sportschützen aus der Familie, einen Büchsenmacher oder die Polizei, um Unterstützung. Nehmen Sie dann frühzeitig Kontakt zur Waffenbehörde auf, die für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig war; die Zuständigkeiten finden Sie im Waffenbehörden-Verzeichnis.
Die Monatsfrist des § 20 Abs. 1 WaffG beginnt mit der Annahme der Erbschaft. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt eine Erbschaft als angenommen, wenn der Erbe sie nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist ausschlägt oder wenn er sich erkennbar als Erbe verhält, etwa indem er über Nachlassgegenstände verfügt. Wer also die Wohnung räumt und Gegenstände verkauft, hat die Erbschaft in der Regel bereits angenommen, auch ohne ausdrückliche Erklärung.
Für die Waffenbehörde brauchen Sie einen Nachweis Ihrer Erbenstellung, meist ein Erbschein oder ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll. Beantragen Sie den Erbschein rechtzeitig, denn das Nachlassgericht braucht dafür Zeit. Stellen Sie den Antrag bei der Waffenbehörde trotzdem innerhalb der Monatsfrist und reichen Sie den Nachweis nach; so dokumentieren Sie, dass Sie die Pflicht erkannt und gehandelt haben.
Bei einer Erbengemeinschaft gehören die Waffen allen Miterben gemeinsam, besitzen darf sie aber nur, wer eine Erlaubnis hat. Die Erbengemeinschaft sollte sich deshalb früh einigen, wer die Waffen übernimmt und die Erben-WBK beantragt. Alle anderen Miterben dürfen keinen Zugriff haben; das gilt auch für den Schlüssel zum Waffenschrank. Bis zur Entscheidung kann die Behörde die Waffen vorübergehend in Verwahrung nehmen.
Ein Miterbe, der selbst Sportschütze oder Jäger ist, bringt ein eigenes Bedürfnis mit. Er kann die Waffen in seine bestehende Waffenbesitzkarte eintragen lassen, sofern sie zu seinem Bedürfnis passen; das Blockiersystem entfällt dann in der Regel. Auch Munition unterliegt der Erlaubnispflicht und ist der Behörde gegenüber anzugeben. Nutzen Sie die Beratung Ihrer Behörde, bevor Sie Waffen innerhalb der Familie weitergeben.
Mit der Erben-WBK sind Sie Waffenbesitzer mit allen Pflichten. Die Aufbewahrung richtet sich nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV: Erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören in ein Sicherheitsbehältnis mindestens der Widerstandsgradklasse 0, Munition getrennt oder in einem Innenfach. Der alte Waffenschrank des Verstorbenen erfüllt diese Anforderung nicht immer, denn für Behältnisse der früheren Sicherheitsstufen A und B gilt der Bestandsschutz nur für den bisherigen Besitzer.
Hinzu kommen Anzeigepflichten nach § 37 WaffG bei Überlassen, Verlust oder Umzug sowie die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 3 WaffG. Die Behörde kann die Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 WaffG auch unangekündigt kontrollieren. Wer mit diesen Pflichten nichts anfangen kann, sollte die Alternativen ernsthaft prüfen. Was zur Aufbewahrung konkret gilt, erklärt der Beitrag Waffen aufbewahren.
Der folgenreichste Fehler ist Untätigkeit: Die Waffen bleiben im Schrank, die Frist verstreicht, und der Erbe besitzt erlaubnispflichtige Waffen ohne Erlaubnis. Das ist nach § 52 WaffG strafbar, unabhängig davon, wie die Waffen in den Besitz gelangt sind. Ebenso problematisch ist das gut gemeinte Weitergeben an einen Bekannten, der Waffen sammelt, aber keine Erlaubnis für diese Waffen hat. Überlassen ist nur an Berechtigte zulässig.
Ein weiterer Fehler ist der Verkauf über Kleinanzeigen ohne Prüfung der Berechtigung des Käufers. Der Verkäufer muss sich die Erwerbsberechtigung vorlegen lassen und das Überlassen nach § 34 WaffG dokumentieren und anzeigen. Sicherer ist der Weg über einen Fachhändler, der die Formalien übernimmt. Wer die Waffen dauerhaft unbrauchbar machen will, beauftragt einen Büchsenmacher und lässt sich die Unbrauchbarmachung bescheinigen.
Wer die geerbten Waffen aktiv nutzen will, braucht ein eigenes Bedürfnis. Für Sportschützen setzt § 14 WaffG eine mindestens zwölfmonatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein voraus, der einem anerkannten Verband angehört, sowie regelmäßiges Training. In dieser Zeit lässt sich die Sachkunde nach § 7 WaffG erwerben; in der Waffenschule in Zerbst dauert der Kompaktlehrgang drei Tage, Abendlehrgänge laufen werktags.
Der Zeitplan sieht in der Praxis so aus: Erben-WBK innerhalb der Monatsfrist beantragen, Waffen sichern und blockieren lassen, parallel Vereinsmitglied werden und Sachkunde ablegen, nach zwölf Monaten die Bedürfnisbescheinigung des Vereins einholen und die Umschreibung beantragen. Der Freizeitschützen Zerbst e.V. ist Mitglied in BDS, DSB und Landesschützenverband; den Einstieg beschreibt die Seite Schützenverein.
Einen Monat ab Annahme der Erbschaft, um die Erlaubnis bei der Waffenbehörde zu beantragen.
Für die Erben-WBK nicht, wohl aber, wenn Sie die Waffen als Sportschütze nutzen möchten.
Eine zugelassene Sperre, die die Schussabgabe verhindert. Sie ist für Erbwaffen ohne eigenes Bedürfnis vorgeschrieben.
Ja, an Berechtigte oder einen Fachhändler, unter Einhaltung der Meldepflichten.
Derjenige, der die Waffen tatsächlich besitzen soll. Die Erbengemeinschaft sollte das früh klären; alle anderen Miterben dürfen keinen Zugriff auf Waffen und Schrankschlüssel haben.
Nur wenn er den heutigen Anforderungen nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV entspricht, in der Regel mindestens Widerstandsgrad 0. Der Bestandsschutz für ältere Schränke galt nur für den bisherigen Besitzer.
Sie besitzen dann erlaubnispflichtige Waffen ohne Erlaubnis, was nach § 52 WaffG strafbar sein kann. Melden Sie sich in diesem Fall unverzüglich bei der Waffenbehörde und lassen Sie sich beraten.
Wir beraten Sie persönlich. Im Einzelfall entscheidet immer Ihre zuständige Waffenbehörde.
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