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Ratgeber · Recht & Besitz

Schreckschusswaffen — die Regeln.

PTB-Zeichen, Erwerb, kleiner Waffenschein und Verbote: was beim Kauf und Mitführen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gilt.

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Frei kaufen heißt nicht frei führen.

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zulassung können Volljährige ohne Erlaubnis erwerben. Wer sie außerhalb der eigenen Wohnung bei sich trägt, braucht jedoch den kleinen Waffenschein — und muss zahlreiche Verbote beachten.

Leitfaden · Schreckschusswaffe

Das Wichtigste im Überblick.

Allgemeine Information — ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Das PTB-Zeichen

Erlaubnisfrei sind nur Waffen mit dem Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt: dem Buchstaben PTB in einem Kreis. Ohne dieses Zeichen sind Schreckschusswaffen erlaubnispflichtig oder sogar verboten.

Erwerb und Besitz

Erwerb und Besitz sind ab 18 Jahren ohne Erlaubnis möglich. Zu Hause und auf dem eigenen befriedeten Besitztum dürfen Sie die Waffe aufbewahren und tragen.

Der kleine Waffenschein

Wer die Waffe in der Öffentlichkeit mitführen will, benötigt den kleinen Waffenschein. Voraussetzungen sind Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Eine Sachkunde oder ein Bedürfnis sind nicht erforderlich.

Wo das Führen verboten ist

Auch mit kleinem Waffenschein ist das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen und in Waffenverbotszonen untersagt. Schießen ist nur in Notwehr oder auf dafür zugelassenen Anlagen erlaubt — nicht etwa an Silvester auf der Straße.

Aufbewahrung

Schreckschusswaffen müssen so verwahrt werden, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff haben. Ein verschlossenes Behältnis ist Pflicht.

Schreckschuss oder scharfe Waffe?

Wer sich für Schießsport interessiert, kommt mit einer Schreckschusswaffe nicht weit. Für das Sportschießen mit echten Waffen brauchen Sie Sachkunde und WBK — oder Sie schießen unter Aufsicht ganz ohne Papiere beim Schnupperschießen.

Die Rechtsgrundlagen im Überblick

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, kurz SRS-Waffen, sind im Waffengesetz an mehreren Stellen geregelt. Der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz für Volljährige ergibt sich aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG, sofern die Waffe das Zulassungszeichen der PTB trägt. Das Führen in der Öffentlichkeit setzt nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG den kleinen Waffenschein voraus. Die Verbote bei öffentlichen Veranstaltungen und in Verbotszonen stehen in § 42 WaffG.

Ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften: Die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG werden bei der Beantragung des kleinen Waffenscheins geprüft, die Aufbewahrungspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG verlangt, dass Unbefugte keinen Zugriff erhalten. Wer eine SRS-Waffe so verändert, dass sie scharfe Munition verschießen kann, macht aus ihr eine erlaubnispflichtige oder verbotene Schusswaffe; das ist eine Straftat nach § 52 WaffG.

Der kleine Waffenschein Schritt für Schritt

Der kleine Waffenschein wird bei der Waffenbehörde beantragt, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist, in der Regel beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt. Der Antrag ist formlos oder über ein Formular der Behörde möglich; benötigt werden Personalausweis und die Zustimmung zur Einholung von Auskünften, etwa aus dem Bundeszentralregister und bei der Polizei. Eine Sachkundeprüfung, ein Bedürfnisnachweis und ein Waffenschrank sind nicht erforderlich.

Die Behörde erhebt eine Verwaltungsgebühr, deren Höhe je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich ist. Die Bearbeitungszeit hängt von der Auslastung der Behörde ab; rechnen Sie mit mehreren Wochen. Der kleine Waffenschein gilt bundesweit und ist unbefristet, die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit aber nach § 4 Abs. 3 WaffG regelmäßig. Welche Behörde für Sie zuständig ist, finden Sie im Waffenbehörden-Verzeichnis.

  • Antrag bei der Waffenbehörde des Wohnsitzes
  • Nachweis der Volljährigkeit mit Personalausweis
  • Prüfung von Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und Eignung (§ 6 WaffG)
  • Gebühr nach örtlicher Satzung, Bearbeitungszeit mehrere Wochen
  • Bundesweit gültig, keine Sachkunde, kein Bedürfnis

Typische Fehler von Besitzern

Der häufigste Fehler ist das Mitführen ohne kleinen Waffenschein, oft aus Unwissen: Die Waffe liegt im Handschuhfach oder in der Jackentasche, weil sie ja frei verkäuflich war. Rechtlich ist das Führen ohne Erlaubnis eine Straftat nach § 52 WaffG. Auch der Transport im Auto gilt als Führen, wenn die Waffe zugriffsbereit ist; wer sie etwa vom Händler nach Hause bringt, verwahrt sie im verschlossenen Behältnis und nicht griffbereit.

Der zweite Fehler ist das Schießen zur Unzeit. An Silvester mit Signal- oder Knallpatronen auf der Straße zu schießen, ist auch mit kleinem Waffenschein verboten; erlaubnisfrei ist das Schießen mit PTB-Waffen in der Regel nur auf dem eigenen befriedeten Besitztum oder in Notwehr. Der dritte Fehler betrifft die Lagerung: Eine Schreckschusspistole offen in der Schublade ist für Kinder im Haushalt genauso erreichbar wie für Besucher.

  • Führen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar
  • Im Auto nur verschlossen und nicht zugriffsbereit transportieren
  • Nie in der Öffentlichkeit schießen, auch nicht an Silvester
  • Waffe und Munition für Unbefugte unzugänglich verwahren

Schreckschusswaffe zur Selbstverteidigung: realistische Erwartungen

Viele kaufen eine Schreckschusswaffe zur Selbstverteidigung. Der Einsatz ist rechtlich nur im Rahmen der Notwehr nach § 32 StGB zulässig, also zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs mit dem mildesten geeigneten Mittel. Ein Warnschuss in die Luft kann bereits ausreichen und ist zugleich das, was eine SRS-Waffe leisten kann: laute Abschreckung, bei Reizstoffpatronen eine kurzzeitige Wirkung auf Augen und Atemwege.

Unterschätzt wird die Gefahr durch den Mündungsknall und das austretende Gas. Bei einem Schuss aus kurzer Distanz können schwere Verletzungen entstehen, auch wenn kein Geschoss abgefeuert wird. Wer eine Schreckschusswaffe führt, sollte deshalb den Umgang kennen und üben. Wer Interesse am Schießen hat, ist mit einem betreuten Schnupperschießen auf einer zugelassenen Anlage besser bedient als mit Experimenten im Garten.

Schreckschuss, Reizstoff, Signal: die Unterschiede

Die drei Waffenarten teilen die Rechtsgrundlage, unterscheiden sich aber in Munition und Zweck. Schreckschusswaffen verschießen Knallpatronen, die nur Schall und Mündungsgas erzeugen. Reizstoffwaffen verschießen Patronen mit Reizstoff wie Pfeffer oder CS, der auf kurze Distanz als Wolke austritt. Signalwaffen sind für pyrotechnische Signalmunition ausgelegt; viele Schreckschusspistolen können mit einem Zusatz als Signalwaffe verwendet werden.

Für alle drei gilt: Ohne PTB-Zeichen keine Erlaubnisfreiheit, ohne kleinen Waffenschein kein Führen. Reizstoffsprühgeräte ohne Schussmechanik, die als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, fallen dagegen nicht unter das Waffengesetz; Sprays mit PTB-Zulassung zur Verwendung gegen Menschen sind erlaubnisfrei zu erwerben und zu führen. Signalmunition darf nur dort verschossen werden, wo es erlaubt ist, nicht im bewohnten Umfeld.

Häufige Fragen

Fragen zum Thema Schreckschusswaffe.

Ja, ab 18 Jahren, wenn sie das PTB-Zeichen trägt.

In der Öffentlichkeit nur mit kleinem Waffenschein und nicht bei Veranstaltungen oder in Verbotszonen.

Nein, nur Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

Nein, nicht im öffentlichen Raum.

Das hängt von der Auslastung Ihrer Waffenbehörde ab; mehrere Wochen sind üblich, weil Zuverlässigkeit und Eignung mit Auskünften anderer Stellen geprüft werden.

Nur mit kleinem Waffenschein oder, ohne diesen, nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis, etwa auf dem Weg vom Händler nach Hause.

Das Führen ohne Erlaubnis ist eine Straftat nach § 52 WaffG. Neben dem Verfahren droht in der Regel die Einziehung der Waffe und ein Eintrag, der die waffenrechtliche Zuverlässigkeit künftig gefährdet.

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