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Ratgeber · Recht & Besitz

Waffenverbotszonen und Führverbote.

Wo Waffen, Messer und Schreckschusswaffen nicht mitgeführt werden dürfen — und welche Ausnahmen für Sportschützen gelten.

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Führen ist streng geregelt — und mancherorts ganz verboten.

Das Waffengesetz unterscheidet zwischen Besitz, Transport und Führen. Für das Führen gelten besondere Verbote, die in den letzten Jahren ausgeweitet wurden. Wer sie kennt, vermeidet teure Fehler.

Leitfaden · Waffenverbotszonen

Das Wichtigste im Überblick.

Allgemeine Information — ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Öffentliche Veranstaltungen

Bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen grundsätzlich verboten (§42 WaffG) — auch mit Waffenschein. Das Verbot wurde auf Messer erweitert.

Waffenverbotszonen

Länder und Kommunen können an Orten mit erhöhter Kriminalität Waffenverbotszonen einrichten, etwa in Innenstädten, an Bahnhöfen oder im öffentlichen Nahverkehr. Dort ist das Führen von Waffen und häufig auch von Messern verboten. Die Zonen sind meist ausgeschildert.

Führverbot für bestimmte Gegenstände

Nach §42a WaffG ist das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmten Messern in der Öffentlichkeit ohne berechtigtes Interesse verboten. Die zulässige Klingenlänge wurde zuletzt verschärft.

Schreckschusswaffen

Auch mit kleinem Waffenschein ist das Führen von Schreckschusswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen und in Waffenverbotszonen untersagt.

Ausnahmen für den Transport

Der Transport nicht schussbereiter und nicht zugriffsbereiter Waffen zu einem berechtigten Zweck — etwa zum Schießstand — ist in vielen Fällen ausgenommen. Prüfen Sie die konkrete Verordnung für die Zone.

Folgen bei Verstößen

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gefährden. Für WBK-Inhaber steht damit die Erlaubnis auf dem Spiel.

Besitz, Transport, Führen: die drei Begriffe sauber getrennt

Das Waffengesetz definiert die Begriffe in Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG. Besitz bedeutet die tatsächliche Gewalt über die Waffe, etwa im eigenen Waffenschrank. Führen heißt, die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben. Transport ist kein eigener Rechtsbegriff, sondern der Sonderfall des Führens nach § 12 Abs. 3 WaffG: nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit, zu einem Zweck im Zusammenhang mit dem Bedürfnis.

Für Verbotszonen ist die Unterscheidung entscheidend. Die Verbote nach § 42 WaffG richten sich gegen das Führen. Ob ein ordnungsgemäßer Transport durch die Zone erlaubt ist, hängt von der jeweiligen Verordnung ab; viele enthalten Ausnahmen für den Transport zu einem berechtigten Zweck, einige ordnen das Mitführen im verschlossenen Behältnis ausdrücklich als zulässig ein. Lesen Sie die Verordnung, bevor Sie den Weg planen. Wie Sie korrekt transportieren, beschreibt der Beitrag Waffe transportieren.

Wer Verbotszonen einrichtet und wie Sie sie erkennen

Die Ermächtigung steht in § 42 Abs. 5 und 6 WaffG: Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und Messern an bestimmten öffentlichen Orten verbieten, wenn dort wiederholt Straftaten begangen wurden oder es sich um Orte mit besonderem Schutzbedarf handelt, etwa in der Nähe von Schulen und Kindertagesstätten. Die Länder übertragen diese Befugnis häufig auf Kommunen oder Polizeibehörden. Dauerhafte Zonen gibt es in mehreren Innenstädten und an Bahnhöfen.

Neben dauerhaften Zonen gibt es zeitlich begrenzte, etwa für Großveranstaltungen, Volksfeste oder bestimmte Nächte. Sie werden per Allgemeinverfügung bekannt gemacht und sind nicht immer ausgeschildert. Informieren Sie sich vor einer Reise auf den Seiten der Stadt oder Polizei des Zielorts. Als Sportschütze kennen Sie Ihre regelmäßigen Wege; bei neuen Zielen, etwa einem Wettkampf in einer anderen Stadt, lohnt die Recherche im Voraus.

  • Dauerhafte Zonen per Landesverordnung oder kommunaler Verordnung
  • Zeitlich begrenzte Zonen per Allgemeinverfügung, oft zu Veranstaltungen
  • Beschilderung ist üblich, aber nicht in jedem Fall vorhanden
  • Ausnahmen für Transport stehen in der jeweiligen Verordnung

Messer: welche Regeln aktuell gelten

Das Führverbot nach § 42a WaffG erfasst Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimeter. Ausgenommen ist, wer ein berechtigtes Interesse hat, etwa im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck, oder wer das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert. Ein Taschenmesser zum Picknick fällt in der Regel nicht unter das Verbot.

Die Reformen des Waffenrechts haben die Messerregeln zuletzt verschärft. Bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 1 WaffG ist das Führen von Messern grundsätzlich verboten, und die Länder können in Verbotszonen das Führen von Messern jeder Klingenlänge untersagen. Für den öffentlichen Fern- und Nahverkehr gelten ergänzende Messerverbote. Sportschützen betrifft das etwa beim Multitool im Schießkoffer: Im verschlossenen Behältnis ist es unproblematisch, in der Hosentasche auf dem Bahnhof nicht.

Praxisfälle für Sportschützen

Fall eins: Sie fahren mit dem Zug zum Training nach Zerbst und steigen an einem Bahnhof um, der in einer Verbotszone liegt. Die Waffe ist im verschlossenen Koffer, Munition getrennt, Sie haben WBK und Bahnbuchung dabei. In den meisten Verordnungen ist dieser Transport ausgenommen; prüfen Sie den Wortlaut trotzdem, denn einige Zonen verlangen, dass der Transport ohne Unterbrechung erfolgt. Ein Kaffee im Bahnhofsrestaurant mit dem Koffer neben dem Tisch kann dann heikel werden.

Fall zwei: Nach dem Wettkampf besuchen Sie mit dem Team ein Stadtfest. Das ist eine öffentliche Veranstaltung nach § 42 Abs. 1 WaffG, und das Führen der Waffe ist dort verboten, unabhängig von Zone oder Transportzustand. Die Waffe gehört vorher ins Hotel oder in die Aufbewahrung des Veranstalters. Fall drei: Sie besitzen eine Schreckschusswaffe mit kleinem Waffenschein und wollen damit auf den Weihnachtsmarkt. Auch das ist nicht erlaubt; mehr dazu unter Schreckschusswaffe.

Rechtsfolgen konkret: Ordnungswidrigkeit oder Straftat

Ob ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gilt, hängt vom Gegenstand ab. Das Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne Erlaubnis oder entgegen § 42 WaffG ist in der Regel eine Straftat nach § 52 WaffG. Verstöße gegen das Messerführverbot nach § 42a WaffG und gegen viele Verbotszonenregelungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG und werden mit Geldbuße geahndet; der Gegenstand kann eingezogen werden.

Für Inhaber einer Waffenbesitzkarte wiegt die zweite Folge schwerer als die Geldbuße. Die Behörde bewertet Verstöße gegen das Waffengesetz im Rahmen der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, und wiederholte oder gröbliche Verstöße können zum Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG führen. Damit stehen alle Waffen auf dem Spiel, nicht nur der Gegenstand, mit dem der Verstoß begangen wurde. Was die Behörde bei der Regelüberprüfung prüft, erklärt ein eigener Beitrag.

Checkliste vor jeder Fahrt mit Waffe

Wer regelmäßig zum Training fährt, entwickelt Routinen. Gerade bei neuen Strecken, Wettkämpfen in anderen Städten oder Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln lohnt sich ein kurzer Blick auf fünf Punkte, bevor der Koffer ins Auto kommt. Die Checkliste dauert zwei Minuten und erspart im Zweifel ein Verfahren.

Für Fahrten nach Zerbst gilt: Die Anlage liegt in der Bahnhofstraße, der Bahnhof liegt direkt nebenan (zwei Minuten zu Fuß), Parkplätze sind kostenlos. Wer mit dem Zug kommt, informiert sich über die Umsteigebahnhöfe auf der Strecke. Bei Unsicherheit berät das Team unter 03923 7381182 zu Anreise und Ablauf; die rechtliche Bewertung einer konkreten Verbotszone bleibt Sache der zuständigen Behörde.

  • Route prüfen: liegen Bahnhöfe oder Innenstädte mit Verbotszone auf dem Weg
  • Verordnung lesen: ist der Transport im verschlossenen Behältnis ausgenommen
  • Veranstaltungen am Zielort: Volksfest, Markt, Sportereignis
  • Zweck belegen: Bahnbuchung, Wettkampfeinladung, Vereinsausweis
  • Messer und Multitools nur im verschlossenen Koffer
Häufige Fragen

Fragen zum Thema Waffenverbotszonen.

Nein. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen grundsätzlich verboten.

Die legen Länder und Kommunen fest, etwa in Innenstädten oder an Bahnhöfen. Sie sind in der Regel ausgeschildert.

Der Transport nicht zugriffsbereiter Waffen zu einem berechtigten Zweck ist oft ausgenommen. Prüfen Sie die örtliche Verordnung.

Ja, für viele Messer gelten inzwischen Führverbote.

Besitz ist die tatsächliche Gewalt über die Waffe, Führen ist die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums. Die Verbote in § 42 WaffG betreffen das Führen.

Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen in der Regel ja (§ 52 WaffG), bei Messern und vielen Zonenregelungen eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 WaffG). Für WBK-Inhaber droht zusätzlich der Widerruf der Erlaubnis.

Das hängt von der Verordnung ab; einige Zonen untersagen Messer jeder Klingenlänge. Im verschlossenen Behältnis transportiert ist ein Messer in der Regel zulässig, in der Hosentasche nicht.

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