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Ratgeber · Waffenrecht

Waffenschein oder WBK?

Kleiner Waffenschein, großer Waffenschein, Waffenbesitzkarte und Sachkunde — was was erlaubt und was Sie für Ihr Ziel wirklich brauchen.

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Vier Begriffe, die oft verwechselt werden.

Im Alltag wird „Waffenschein" für alles benutzt — rechtlich bedeuten die Begriffe aber Unterschiedliches. Wer Sportschütze werden möchte, braucht keinen Waffenschein, sondern Sachkunde und Waffenbesitzkarte. Dieser Vergleich bringt Klarheit.

Vergleich · Erlaubnisse

Was erlaubt welcher Nachweis?

Die vier wichtigsten Begriffe im Überblick.

Sachkunde nach §7 WaffG

Der Wissensnachweis über Waffenrecht, Technik und sicheren Umgang — Voraussetzung für Waffenbesitzkarte, großen Waffenschein und viele Berufe im Sicherheitsgewerbe. Unbefristet und bundesweit gültig.

Waffenbesitzkarte (WBK)

Erlaubt Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen sowie den Transport im nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Zustand. Für Sportschützen der richtige Weg — mehr im WBK-Ratgeber.

Kleiner Waffenschein

Erlaubt das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen in der Öffentlichkeit. Voraussetzungen: 18 Jahre, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung — eine Sachkunde ist nicht erforderlich. Bei öffentlichen Veranstaltungen und in Waffenverbotszonen dürfen auch diese Waffen nicht geführt werden.

Großer Waffenschein

Erlaubt das Führen scharfer Schusswaffen in der Öffentlichkeit. Er wird nur bei einem besonderen Bedürfnis erteilt, etwa einer nachweisbaren erheblichen Gefährdung, und setzt Sachkunde, Zuverlässigkeit, Eignung und eine Haftpflichtversicherung voraus. Für Sportschützen ist er nicht vorgesehen.

Was brauche ich als Sportschütze?

Sachkunde, Vereinsmitgliedschaft mit Bedürfnisnachweis und die WBK. Einen Waffenschein brauchen Sie nicht — auf dem Schießstand und beim Transport genügt die WBK. Der Einstieg gelingt über das Schnupperschießen.

Was brauche ich für Schreckschusswaffen?

Kauf und Besitz einer Schreckschusswaffe mit PTB-Zeichen sind ab 18 Jahren erlaubnisfrei. Wer sie außerhalb der eigenen Wohnung bei sich tragen möchte, benötigt den kleinen Waffenschein.

Was brauche ich als Jäger?

Jäger erwerben ihre Sachkunde mit der Jägerprüfung und erhalten den Jagdschein, der Erwerb und Führen bei der Jagd regelt. Die Schießausbildung für die Jägerprüfung bieten wir in Zerbst an.

Kosten im Überblick

Die Gebühren für WBK und Waffenscheine legen die Behörden fest und unterscheiden sich je nach Bundesland und Kommune. Für den Sachkundelehrgang, den Verein und den Waffenschrank fallen zusätzliche Kosten an.

Wo die Erlaubnisse im Waffengesetz stehen

Alle vier Begriffe lassen sich im Gesetz nachlesen. Die Waffenbesitzkarte regelt § 10 Abs. 1 WaffG, der Erwerb von Munition über die WBK § 10 Abs. 3 WaffG. Der Waffenschein findet sich in § 10 Abs. 4 WaffG; er wird für höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal um je drei Jahre verlängert werden. Der kleine Waffenschein ist dort in Satz 4 geregelt und verweist auf die erlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen der Anlage 2.

Das besondere Bedürfnis für den großen Waffenschein beschreibt § 19 WaffG: Es setzt eine wesentlich über dem Durchschnitt liegende Gefährdung voraus, der das Führen einer Waffe wirksam begegnen kann. Die Sachkunde selbst steht in § 7 WaffG, ihre Prüfungsinhalte regelt die AWaffV. Wer diese Fundstellen kennt, kann Aussagen aus Foren und Gesprächen schnell selbst überprüfen.

Erwerben, Besitzen, Führen, Schießen

Die Erlaubnisse unterscheiden sich nach den Umgangsformen, die Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG definiert. Erwerben heißt, die tatsächliche Gewalt zu erlangen; Besitzen, sie auszuüben; Führen, sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben; Schießen, eine Waffe abzufeuern. Jede Erlaubnis deckt bestimmte dieser Formen ab.

Die WBK deckt Erwerb und Besitz. Der Transport zum Schießstand ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ohne Waffenschein erlaubt, solange die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist und ein bedürfnisrelevanter Zweck vorliegt. Das Schießen auf einer zugelassenen Schießstätte ist nach § 12 Abs. 4 WaffG erlaubnisfrei. Erst das Führen, also das Tragen in der Öffentlichkeit, verlangt den Waffenschein. Mehr dazu im Ratgeber Waffe transportieren.

Weitere Erlaubnisse, die im Alltag begegnen

Neben WBK und Waffenschein kennt das Gesetz weitere Erlaubnisse, die vor allem Spezialfälle betreffen. Für Sportschützen ist der Europäische Feuerwaffenpass nach § 32 WaffG relevant, der die Mitnahme eigener Waffen zu Wettkämpfen in andere EU-Staaten ermöglicht. Jäger erwerben Langwaffen nach § 13 WaffG mit dem Jagdschein ohne Voreintrag, benötigen für den Besitz aber ebenfalls eine WBK.

  • Europäischer Feuerwaffenpass, § 32 WaffG: Mitnahme zu Wettkämpfen im EU-Ausland
  • Erlaubnis für Jäger, § 13 WaffG: Erwerb von Langwaffen ohne Voreintrag
  • Waffenbesitzkarte für Sammler, § 17 WaffG: kulturhistorisch bedeutsame Sammlungen
  • Erlaubnisse für Bewachungsunternehmen, § 28 WaffG: Waffen im Sicherheitsgewerbe
  • Waffenhandelserlaubnis, § 21 WaffG: gewerblicher Handel und Herstellung

Fünf verbreitete Fehlannahmen

Die meisten Missverständnisse entstehen, weil Alltagssprache und Gesetzessprache auseinanderfallen. Wer die folgenden Punkte kennt, vermeidet Fehler, die im Ernstfall als Straftat nach § 52 WaffG gewertet werden können. Im Zweifel fragen Sie Ihre Waffenbehörde oder lassen sich rechtlich beraten; dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

  • Der kleine Waffenschein erlaubt das Führen überall: Nein, in Waffenverbotszonen nach § 42 WaffG und bei öffentlichen Veranstaltungen gilt er nicht
  • Die WBK erlaubt Selbstverteidigung mit der Waffe außerhalb der Wohnung: Nein, das wäre Führen ohne Waffenschein
  • Der Jagdschein ersetzt die WBK: Nein, er erleichtert nur den Erwerb von Langwaffen
  • Die Sachkunde berechtigt zum Kauf: Nein, sie ist nur eine der Voraussetzungen nach § 4 WaffG
  • Schreckschusswaffen sind rechtlich keine Waffen: Doch, sie sind erlaubnisfrei erwerbbar, unterliegen aber dem Waffengesetz

Entscheidungshilfe nach Ziel

Wer regelmäßig schießen möchte, ohne eigene Waffen zu besitzen, braucht keine der vier Erlaubnisse: Auf einer zugelassenen Schießstätte schießen Sie unter Aufsicht mit Leihwaffen, in Zerbst etwa beim Schnupperschießen ab 55 € mit Personalausweis. Wer eigene Sportwaffen erwerben will, geht den Weg über Verein, Sachkunde und WBK.

Wer eine Schreckschusswaffe nur zu Hause aufbewahren möchte, benötigt nichts weiter als die Volljährigkeit. Wer sie bei sich tragen will, beantragt den kleinen Waffenschein. Der große Waffenschein bleibt Personen mit nachgewiesener besonderer Gefährdung sowie bestimmten Berufsgruppen vorbehalten und ist für private Zwecke in der Regel nicht erreichbar.

Häufige Fragen

Fragen zu Waffenschein und WBK.

Nein. Für den kleinen Waffenschein sind keine Sachkunde und keine Vereinsmitgliedschaft nötig — nur Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

Nein. Die WBK erlaubt nur den Transport im nicht schussbereiten, nicht zugriffsbereiten Zustand, etwa zum Schießstand.

In der Regel nicht. Der große Waffenschein setzt ein besonderes Bedürfnis voraus, das über den Schießsport hinausgeht.

Bei der Waffenbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz — in Leipzig etwa bei der Waffenbehörde der Stadt, in Magdeburg bei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord.

Der Waffenschein wird nach § 10 Abs. 4 WaffG für höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal um je drei Jahre verlängert werden. Der kleine Waffenschein ist unbefristet.

Nein. Erwerb und Besitz sind ab 18 Jahren erlaubnisfrei, das Führen in der Öffentlichkeit erfordert aber auch bei Luftdruckwaffen einen Waffenschein und wird praktisch nicht erteilt.

Ja, er gilt bundesweit und unbefristet. Ausgenommen bleiben Waffenverbotszonen nach § 42 WaffG und öffentliche Veranstaltungen.

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