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Ratgeber · Waffenrecht

Waffenbesitzkarte beantragen.

Der komplette Leitfaden für Sportschützen: Voraussetzungen, Ablauf, Behörden, Kosten — und wie Sie die WBK ohne Umwege erhalten.

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Die WBK in sechs Voraussetzungen und fünf Schritten.

Die Waffenbesitzkarte (WBK) erlaubt den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition. Wer sie als Sportschütze beantragen möchte, muss nach §4 Waffengesetz mehrere Voraussetzungen nachweisen. Dieser Leitfaden erklärt jede davon — und zeigt, wie Sie im WaffenPro Schießsportzentrum alle Nachweise an einem Ort erhalten.

Leitfaden · WBK

Von der ersten Idee bis zur eingetragenen Waffe.

Rechtsstand: Waffengesetz (WaffG) und Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Im Einzelfall entscheidet Ihre zuständige Waffenbehörde.

1. Mindestalter

Die WBK erhalten Sie grundsätzlich ab 18 Jahren. Für Sportschützen unter 25 Jahren gilt: Wer erstmals eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben will, muss ein amts- oder fachärztliches bzw. fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen (§6 Abs. 3 WaffG).

2. Zuverlässigkeit

Die Behörde prüft nach §5 WaffG, ob Sie zuverlässig sind — unter anderem über Bundeszentralregister, Polizei und Verfassungsschutz. Bestimmte Verurteilungen schließen die Erlaubnis aus. Die Zuverlässigkeit wird regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, erneut geprüft.

3. Persönliche Eignung

Nach §6 WaffG darf keine Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen, keine psychische Erkrankung und keine Einschränkung vorliegen, die einen sicheren Umgang mit Waffen ausschließt.

4. Sachkunde nach §7 WaffG

Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffenrecht, Waffentechnik und sicheren Umgang beherrschen — durch eine bestandene Sachkundeprüfung. Die Waffensachkunde Waffenschule in Zerbst bietet Kompaktlehrgänge, Abendlehrgänge und die Nur-Prüfung an, vorbereitet auf Wunsch per E-Learning.

5. Bedürfnis als Sportschütze

Das Bedürfnis weisen Sie nach §14 WaffG über einen anerkannten Schießsportverband nach: mindestens zwölf Monate Mitgliedschaft in einem Verein und regelmäßiges Training — in der Regel einmal im Monat oder 18-mal innerhalb eines Jahres. Die Bescheinigung stellt Ihr Schützenverein bzw. der Verband aus.

6. Sichere Aufbewahrung

Vor dem Erwerb müssen Sie nachweisen, dass Sie Waffen und Munition nach §36 WaffG und §13 AWaffV sicher aufbewahren — in der Regel in einem zertifizierten Waffenschrank mit mindestens Widerstandsgrad 0 nach DIN EN 1143-1.

Schritt für Schritt zum Antrag

Schnupperschießen und Probetraining, Eintritt in den Verein, Sachkunde ablegen, zwölf Monate regelmäßig trainieren, Bedürfnisbescheinigung einholen, Waffenschrank anschaffen, Antrag bei der Waffenbehörde stellen. Freie Bahnen für das Training buchen Sie online.

Welche Behörde ist zuständig?

Zuständig ist die Waffenbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz — je nach Bundesland die Stadt, der Landkreis oder die Polizei. In Berlin ist es die Polizei Berlin, in Magdeburg die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord, in Leipzig die Waffenbehörde der Stadt. Mehr dazu auf unseren Seiten für Schützenverein Berlin, Schützenverein Magdeburg und Schützenverein Leipzig.

Gelbe und grüne WBK

Sportschützen erhalten zwei Arten: Die grüne WBK erfordert für jeden Erwerb eine Voreintragung und gilt unter anderem für Kurzwaffen und halbautomatische Langwaffen; das Grundkontingent umfasst bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei Mehrladekurzwaffen. Die gelbe WBK erlaubt den Erwerb bestimmter Langwaffen wie Einzellader und Repetierer ohne Voreintrag, begrenzt auf zehn Waffen.

Nach dem Erwerb

Den Erwerb einer Waffe müssen Sie der Behörde binnen zwei Wochen anzeigen und die WBK zur Eintragung vorlegen. Die Waffe wird im Nationalen Waffenregister erfasst.

Kosten und Dauer

Die Gebühren für die WBK legt jede Behörde selbst fest; hinzu kommen Sachkundelehrgang, Vereinsbeitrag und Waffenschrank. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Behörde von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten — vollständige Unterlagen beschleunigen das Verfahren.

Transport zum Schießstand

Mit der WBK dürfen Sie Ihre Waffen zu bedürfnisrelevanten Zwecken — etwa zum Training — transportieren: nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit, also entladen und in einem verschlossenen Behältnis. Das Führen in der Öffentlichkeit erlaubt die WBK nicht.

Rechte und Pflichten nach der Erteilung

Mit der WBK beginnt ein Dauerverhältnis zur Behörde. Neben der bekannten Überprüfung von Zuverlässigkeit und Eignung prüft sie nach § 4 Abs. 4 WaffG auch das Fortbestehen des Bedürfnisses, erstmals drei Jahre nach der ersten Erteilung. Dafür fordert sie in der Regel eine aktuelle Bescheinigung des Verbandes über Mitgliedschaft und Training an. Wie diese Prüfungen praktisch ablaufen, erklärt der Ratgeber zur Regelüberprüfung.

Daneben bestehen laufende Anzeigepflichten nach §§ 37 ff. WaffG. Den Verlust oder das Abhandenkommen einer Waffe müssen Sie nach § 37b WaffG unverzüglich anzeigen, ebenso den Wechsel von Name oder Anschrift. Wer seine Pflichten kennt und einhält, erlebt die Behörde als Verwaltungsvorgang und nicht als Risiko für die eigene Erlaubnis.

  • Regelmäßige Überprüfung von Zuverlässigkeit und Eignung, § 4 Abs. 3 WaffG
  • Prüfung des Bedürfnisses, § 4 Abs. 4 WaffG
  • Anzeige von Erwerb und Überlassung binnen zwei Wochen, § 37 WaffG
  • Unverzügliche Anzeige bei Verlust, § 37b WaffG
  • Mitteilung bei Umzug und Namensänderung
  • Ermöglichung von Aufbewahrungskontrollen, § 36 Abs. 3 WaffG

Munition auf der WBK

Die WBK ist zugleich Munitionserwerbserlaubnis. Nach § 10 Abs. 3 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb von Munition durch Eintragung in die WBK erteilt und bezieht sich auf die Kaliber der eingetragenen Waffen. Für ein Kaliber, das zu keiner Ihrer Waffen gehört, dürfen Sie keine Munition erwerben, auch nicht zur Vorratshaltung.

Auf dem Schießstand gilt eine Erleichterung: Munition, die Ihnen der Verein oder Betreiber für das Schießen auf der Schießstätte überlässt, dürfen Sie dort auch für Leihwaffen verschießen. Mitglieder der Freizeitschützen Zerbst e.V. erhalten Munition zum Vereinspreis. Für die Aufbewahrung zu Hause gelten die Regeln des § 36 WaffG und § 13 AWaffV, die der Ratgeber Waffen richtig aufbewahren erläutert.

Zweite und weitere Waffen

Für Waffen innerhalb des Grundkontingents genügt die allgemeine Bedürfnisbescheinigung des Verbandes. Wer darüber hinaus erwerben möchte, muss nach § 14 Abs. 5 WaffG nachweisen, dass die weitere Waffe für eine Disziplin erforderlich ist, die er wettkampfmäßig betreibt. Der Verband bescheinigt dies auf Grundlage dokumentierter Wettkampfteilnahmen.

Planen Sie die Reihenfolge Ihrer Anschaffungen deshalb mit Blick auf die Disziplinen, die Sie langfristig schießen wollen. Eine zweite Kurzwaffe in einem anderen Kaliber ist leichter zu begründen als zwei nahezu identische Waffen. Welche erste Waffe sinnvoll ist, erörtert der Ratgeber Erste eigene Waffe.

Waffe verkaufen oder überlassen

Eine eingetragene Waffe dürfen Sie nach § 34 Abs. 1 WaffG nur an Personen überlassen, die zum Erwerb berechtigt sind. Beim Privatverkauf prüfen Sie daher WBK und Voreintrag des Käufers und bewahren eine Kopie auf. Die Überlassung zeigen Sie nach § 37 WaffG binnen zwei Wochen Ihrer Behörde an und lassen die Waffe austragen. Der Käufer meldet den Erwerb bei seiner Behörde.

Einfacher ist der Weg über den Fachhandel, der die Waffe in Kommission nimmt und die Meldungen elektronisch an das Nationale Waffenregister übernimmt. Eine Waffe ohne Anzeige weiterzugeben, auch innerhalb der Familie, ist keine Formalie, sondern kann als Straftat nach § 52 WaffG verfolgt werden.

Vorübergehend überlassen und leihen

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG dürfen Inhaber einer WBK eine Waffe von einem Berechtigten vorübergehend für höchstens einen Monat ohne eigene Erwerbserlaubnis übernehmen, wenn sie die Waffe zu einem bedürfnisrelevanten Zweck wie dem Training benötigen. Das erlaubt Sportschützen, die Waffe eines Vereinskameraden auszuprobieren oder bei einem Defekt zu leihen.

Die Grenzen sind eng: Der Leihende muss selbst eine WBK besitzen, die Frist von einem Monat ist einzuhalten, und die geliehene Waffe ist nach denselben Regeln aufzubewahren wie die eigene. Wer die Waffe länger behalten möchte, braucht einen Voreintrag und einen regulären Erwerb mit Anzeige.

Wenn das Bedürfnis entfällt

Wer den Schießsport aufgibt, verliert in der Regel das Bedürfnis für seine Sportwaffen. Die Behörde kann die Erlaubnis dann nach § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen, weil eine Voraussetzung für die Erteilung nachträglich entfallen ist. Nach § 46 WaffG setzt sie eine Frist, innerhalb derer die Waffen einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht werden müssen.

Vermeiden lässt sich das durch fortgesetzte Vereinsmitgliedschaft und regelmäßiges Training. Wer den Verein wechselt, achtet auf einen nahtlosen Übergang, weil der Verband das Ausscheiden nach § 15 Abs. 5 WaffG der Behörde mitteilt. Bei einer längeren Pause, etwa aus gesundheitlichen Gründen, empfiehlt sich das offene Gespräch mit Verein und Behörde, bevor Fristen verstreichen.

Häufige Fragen

Fragen zur Waffenbesitzkarte.

Mindestens zwölf Monate, weil das Bedürfnis als Sportschütze eine zwölfmonatige Vereinsmitgliedschaft mit regelmäßigem Training voraussetzt. Sachkunde und Aufbewahrung können Sie in dieser Zeit parallel erledigen.

Als Sportschütze ja — das Bedürfnis wird über einen anerkannten Schießsportverband und Verein nachgewiesen.

Nein. Die WBK erlaubt Erwerb, Besitz und den Transport im nicht schussbereiten, nicht zugriffsbereiten Zustand. Zum Führen ist ein Waffenschein nötig.

Ja. Die Sachkundeprüfung nach §7 WaffG ist bundesweit gültig und unbefristet.

Die Behörde kann das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. Wer Waffen besitzt, sollte weiterhin aktiv im Verein schießen und Mitglied bleiben.

Ja. Nach § 10 Abs. 3 WaffG berechtigt die Eintragung in die WBK zum Erwerb von Munition, allerdings nur in den Kalibern der eingetragenen Waffen.

Vorübergehend für höchstens einen Monat, wenn der Entleiher selbst eine WBK besitzt und die Waffe zu einem bedürfnisrelevanten Zweck nutzt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG). Länger geht es nur über Voreintrag und Erwerb.

Der Verband meldet den Austritt nach § 15 Abs. 5 WaffG, und die Behörde kann das Bedürfnis prüfen. Ohne neuen Nachweis droht der Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG mit einer Frist zur Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen.

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