Regelabfrage bei Sicherheitsbehörden
Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit fragen die Waffenbehörden inzwischen regelmäßig beim Verfassungsschutz und weiteren Sicherheitsbehörden an. Mitglieder verfassungsfeindlicher Vereinigungen gelten in der Regel als unzuverlässig.
Magazine
Große Wechselmagazine — für Kurzwaffen mit mehr als 20 und für Langwaffen mit mehr als 10 Patronen — sind grundsätzlich verboten. Für Sportschützen gibt es unter Voraussetzungen Ausnahmen.
Bedürfnisprüfung
Das Bedürfnis wird nach einigen Jahren erneut überprüft. Sportschützen müssen ihre aktive Schießsporttätigkeit nachweisen — ein lückenlos geführtes Schießbuch ist wichtiger denn je.
Messerverbote
Das Führen von Messern wurde bei öffentlichen Veranstaltungen verboten und die zulässige Klingenlänge für feststehende Messer im öffentlichen Raum verkürzt. Springmesser sind weitgehend verboten.
Waffenverbotszonen
Länder und Kommunen haben mehr Möglichkeiten, Waffen- und Messerverbotszonen einzurichten, etwa an Bahnhöfen und im öffentlichen Nahverkehr.
Was Sie jetzt tun sollten
Schießbuch aktuell halten, Aufbewahrung prüfen, Magazinbestand mit der Erlaubnislage abgleichen und Neuregelungen verfolgen. Bei Unsicherheit beraten wir Sie gern.
Chronik der wichtigsten Änderungen
Seit der Neufassung des Waffengesetzes im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber das Waffenrecht in mehreren großen Schritten verschärft. Für Sportschützen zählen vor allem die Regeln zu Aufbewahrung, Magazinen, Bedürfnisnachweis und Zuverlässigkeitsprüfung. Die Tabelle nennt die Änderungen, die den Alltag von Vereinsschützen bis heute prägen.
Wichtige Änderungen des Waffenrechts seit 2003| Jahr | Änderung | Bedeutung für Sportschützen |
|---|
| 2003 | Neues Waffengesetz tritt in Kraft; Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Bedürfnis werden als Säulen der Erlaubnis systematisiert | Großkaliber-Erwerb für Sportschützen erst ab 21 Jahren; unter 25 Jahren ist für viele Waffen ein Gutachten zur persönlichen Eignung nötig |
| 2009 | Novelle nach dem Amoklauf von Winnenden | Verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrollen durch die Behörde; Schießen mit Großkaliber auf Schießstätten nur noch ab 18 Jahren |
| 2013 | Nationales Waffenregister (NWR) geht in Betrieb | Alle erlaubnispflichtigen Waffen und ihre Besitzer sind bundesweit zentral erfasst; Behördenwechsel bei Umzug wird nachvollziehbar |
| 2017 | Neue Aufbewahrungsvorschriften in § 36 WaffG und § 13 AWaffV | Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 wird Mindeststandard; Bestandsschutz für bereits genutzte A- und B-Schränke; befristete Amnestie für illegale Waffen |
| 2020 | Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie | Verbot großer Magazine (Kurzwaffe über 20, Langwaffe über 10 Patronen) mit Bestandsschutz nur bei fristgerechter Anzeige; Regelabfrage beim Verfassungsschutz bei jeder Zuverlässigkeitsprüfung; Sportschützen müssen das Fortbestehen des Bedürfnisses nach fünf und zehn Jahren nachweisen, danach genügt die Vereinsmitgliedschaft; Kennzeichnung wesentlicher Waffenteile; Händler melden an das NWR |
| 2024 | Sicherheitspaket der Bundesregierung | Führverbote für Messer bei öffentlichen Veranstaltungen und im Fernverkehr, Verbot von Springmessern; Länder können Waffenverbotszonen leichter einrichten – mit Ausnahmen für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und den Transport im verschlossenen Behältnis |
Was die Regelabfrage beim Verfassungsschutz bedeutet
Seit 2020 fragt die Waffenbehörde bei jeder Prüfung der Zuverlässigkeit – also beim Erstantrag und bei jeder Regelüberprüfung – automatisch beim Verfassungsschutz an, ob Erkenntnisse zur Person vorliegen. Für die überwältigende Mehrheit der Sportschützen ändert das nichts, außer dass Verfahren etwas länger dauern können. Wer dennoch Fragen hat, klärt sie am besten offen mit der Behörde, bevor der Antrag gestellt wird.
Ebenso wichtig ist die Regelüberprüfung selbst: Die Behörde prüft die Zuverlässigkeit turnusmäßig – in der Regel alle drei Jahre – und erhebt dafür eine Gebühr. Mehr zu Zuständigkeit und Ablauf im Ratgeber Waffenbehörde finden.
Was Sportschützen jetzt tun sollten
Die meisten Änderungen verlangen kein aktives Handeln – solange Aufbewahrung, Mitgliedschaft und Papiere in Ordnung sind. Diese Checkliste hilft, den eigenen Stand zu prüfen.
- Aufbewahrung prüfen: Erlaubnispflichtige Waffen gehören in ein Behältnis ab Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1; alte A- oder B-Schränke nur mit nachweisbarem Bestandsschutz. Details im Ratgeber Waffenschrank kaufen.
- Magazine kontrollieren: Kurzwaffenmagazine über 20 und Langwaffenmagazine über 10 Patronen sind verboten, sofern sie nicht fristgerecht angezeigt wurden. Im Zweifel bei der Behörde nachfragen, nicht weiter besitzen.
- Vereinsmitgliedschaft nicht unterbrechen: Das Bedürfnis muss nach fünf und zehn Jahren nachgewiesen werden; danach reicht die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Verbandes. Die Freizeitschützen Zerbst dokumentieren Ihre Trainingseinheiten.
- Fristen einhalten: Erwerb, Überlassung, Verlust und Umzug innerhalb von zwei Wochen anzeigen; die Eintragung in die WBK beantragen.
- Transport korrekt: Waffen ungeladen und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis transportieren, Munition getrennt – das gilt auch in Waffenverbotszonen und auf dem Weg zum Schießstand.
- Messer im Blick behalten: Bei Volksfesten, Konzerten und im Fernverkehr gelten seit 2024 Führverbote; das Taschenmesser bleibt besser zu Hause.
- Papiere aktuell halten: WBK, Sachkundezeugnis, Bedürfnisbescheinigung und Nachweis des Waffenschranks griffbereit für Regelüberprüfung und Aufbewahrungskontrolle.
- Informiert bleiben: Gesetzesänderungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; Verbände wie DSB und BDS informieren ihre Mitglieder, in Zerbst erfahren Sie Neuigkeiten im Verein und in der Waffensachkunde Waffenschule.
Stand und Quellen
Stand: Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: Waffengesetz (WaffG) und Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Aus der Praxis der staatlich anerkannten Waffenschule im WaffenPro Schießsportzentrum Zerbst. Im Einzelfall entscheidet Ihre zuständige Waffenbehörde.