Die Grundregel
Waffen dürfen ohne Waffenschein nur transportiert werden, wenn sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit sind und der Transport einem vom Bedürfnis umfassten Zweck dient — etwa der Fahrt zum Schießstand, zum Büchsenmacher oder zum Wettkampf.
Nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit
Nicht schussbereit heißt: keine Munition in der Waffe und kein eingesetztes geladenes Magazin. Nicht zugriffsbereit heißt: in einem verschlossenen Behältnis, sodass die Waffe nicht mit wenigen schnellen Handgriffen benutzt werden kann.
Im Auto
Waffe im verschlossenen Koffer, Munition getrennt, möglichst im Kofferraum. Lassen Sie Waffen nie unbeaufsichtigt im Fahrzeug, etwa bei längeren Pausen.
In Bahn und Bus
Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln gelten dieselben Regeln. Ein neutraler, verschlossener Koffer vermeidet unnötige Aufmerksamkeit. Beachten Sie Waffenverbotszonen etwa an manchen Bahnhöfen.
Reisen in der EU
Für Reisen mit Waffen in andere EU-Staaten benötigen Sie den Europäischen Feuerwaffenpass, den Ihre Waffenbehörde ausstellt. Für Sportschützen gibt es Erleichterungen, wenn sie eine Wettkampfeinladung vorlegen können.
Reisen außerhalb der EU
Außerhalb der EU gelten die Regeln des Ziellandes und gegebenenfalls Ausfuhrbestimmungen. Informieren Sie sich frühzeitig bei Behörde, Fluggesellschaft und Botschaft.
Die Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 3 WaffG
Die Ausnahme vom Führverbot steht in § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG: Einer Erlaubnis zum Führen bedarf nicht, wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert, sofern der Transport einem Zweck dient, der im Zusammenhang mit dem Bedürfnis steht. Die Begriffe schussbereit und zugriffsbereit definiert Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 und 13 WaffG; zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.
Der Zweckbezug ist das zweite Tatbestandsmerkmal und wird gern übersehen. Wer als Sportschütze zum Schießstand fährt, erfüllt ihn. Wer die Waffe im Koffer dabei hat, um sie einem Freund zu zeigen, erfüllt ihn nicht, auch wenn Waffe und Koffer vorschriftsmäßig sind. Für den Weg zum Büchsenmacher, zum Händler oder zur Behörde gilt die Ausnahme ebenfalls, denn diese Fahrten gehören zur ordnungsgemäßen Nutzung der Erlaubnis.
Das richtige Behältnis
Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Behältnis vor, sondern einen Zustand: Die Waffe darf nicht mit wenigen schnellen Handgriffen einsatzbereit sein. In der Praxis hat sich ein abschließbarer Koffer durchgesetzt, für Kurzwaffen ein Hartschalenkoffer mit Schaumeinlage, für Langwaffen ein Futteral mit Schloss oder ein Gewehrkoffer. Ein offener Rucksack oder eine unverschlossene Tasche genügen nicht, selbst wenn die Waffe entladen ist.
Munition sollte getrennt von der Waffe verpackt werden; zwar verlangt § 12 WaffG keine räumliche Trennung, aber ein eingesetztes geladenes Magazin macht die Waffe schussbereit. Praktisch bewährt sich ein zweiter Behälter für Munition und Magazine. Achten Sie außerdem darauf, dass der Koffer neutral aussieht und nicht als Waffenkoffer erkennbar ist, besonders bei Fußwegen und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Abschließbarer Hartschalenkoffer oder verschlossenes Futteral
- Keine Munition in der Waffe, keine geladenen Magazine eingesetzt
- Munition und Magazine separat verpacken
- Unauffälliges Äußeres, kein Herstellerlogo mit Waffenbezug
Vom Waffenschrank bis zur Bahn in Zerbst: ein Ablauf
Ein typischer Trainingstag beginnt zu Hause mit der Entladekontrolle: Kammer prüfen, Magazin entnehmen, Waffe in den Koffer, Koffer abschließen, Munition in den zweiten Behälter. Beides kommt in den Kofferraum, nicht auf den Beifahrersitz. Die Fahrt nach Zerbst führt für viele über A2 oder A9; Pausen sollten kurz sein, und das Fahrzeug bleibt nicht aus den Augen. Die kostenlosen Parkplätze liegen direkt am Zentrum.
Auf der Anlage wird der Koffer geschlossen bis zur Bahn getragen und erst dort auf Kommando der Standaufsicht geöffnet. Nach dem Training wiederholt sich der Ablauf in umgekehrter Reihenfolge: entladen, Kammer zeigen, Koffer schließen. Erst zu Hause endet der Transport im Waffenschrank. Manche Vereine bieten Mitgliedern eine Lagermöglichkeit vor Ort an, die den Transport erspart; ob und zu welchen Bedingungen, erfahren Sie beim Verein.
Übernachtung unterwegs: Hotel und Wettkampfreise
Bei mehrtägigen Wettkämpfen stellt sich die Frage der Aufbewahrung im Hotel. § 13 AWaffV sieht für die vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung Erleichterungen vor, verlangt aber weiterhin, dass die Waffe gegen Zugriff Unbefugter gesichert ist. In der Praxis heißt das: Waffe im abgeschlossenen Koffer, wesentliche Teile wie Verschluss oder Schlitten getrennt aufbewahren, möglichst der Hotelsafe für Kleinteile und der Koffer zusätzlich gesichert.
Lassen Sie die Waffe nie im Fahrzeug über Nacht, auch nicht im Kofferraum eines abgeschlossenen Autos. Viele Wettkampfveranstalter bieten eine bewachte Waffenaufbewahrung an; nutzen Sie sie. Dokumentieren Sie bei Wettkampfreisen die Einladung oder Startbestätigung, denn sie belegt den Zweck des Transports gegenüber Polizei und Behörde. Die Grundlagen zur Aufbewahrung finden Sie unter Waffen aufbewahren.
Flugreisen mit Sportwaffen
Für die Mitnahme im Flugzeug gelten die Vorschriften der Fluggesellschaft und der Flughafensicherheit zusätzlich zum Waffenrecht. Schusswaffen werden ausschließlich als aufgegebenes Gepäck in einem abschließbaren Hartschalenkoffer transportiert und müssen bei der Buchung oder spätestens am Schalter angemeldet werden. Munition darf nur in begrenzter Menge und in der Originalverpackung oder einem dafür geeigneten Behälter mitgeführt werden; die zulässige Menge legt die Airline fest.
Planen Sie am Flughafen zusätzliche Zeit ein, denn Waffe und Munition werden gesondert kontrolliert und als Sperrgepäck aufgegeben. Innerhalb der EU bleibt der Europäische Feuerwaffenpass nach § 32 WaffG Pflicht, für Drittstaaten kommen Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen hinzu. Klären Sie Fristen und Formulare mehrere Wochen vor der Reise mit der Waffenbehörde und der Fluggesellschaft.
- Nur als aufgegebenes Gepäck, abschließbarer Hartschalenkoffer
- Anmeldung bei der Airline vor dem Flug
- Munition begrenzt, in geeigneter Verpackung, getrennt vom Koffer möglich
- Europäischer Feuerwaffenpass und gegebenenfalls Genehmigungen des Ziellandes
Verhalten bei einer Polizeikontrolle
Werden Sie mit Waffen im Fahrzeug kontrolliert, hilft ruhiges und offenes Verhalten. Weisen Sie die Beamten frühzeitig darauf hin, dass sich eine Sportwaffe im Kofferraum befindet, und legen Sie Waffenbesitzkarte und Personalausweis vor. Greifen Sie nicht selbstständig zum Koffer; warten Sie auf die Aufforderung. Die Beamten prüfen in der Regel die Eintragung der Waffe in der WBK und den Zustand des Transports.
Hilfreich ist ein Nachweis des Zwecks, etwa die Bahnbuchung, der Mitgliedsausweis des Vereins oder die Wettkampfeinladung. Wer alles im Koffer dabei hat, verkürzt die Kontrolle erheblich. Fehler beim Transport, etwa ein geladenes Magazin in der Waffe, können als unerlaubtes Führen gewertet werden und die Zuverlässigkeit in Frage stellen; mehr dazu im Beitrag Regelüberprüfung.