Wer in Deutschland zuständig ist
Das Waffengesetz ist Bundesrecht, vollzogen wird es aber von den Ländern. In den meisten Flächenländern sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, meist das Ordnungsamt oder ein eigenes Waffenrechtsamt. In Stadtstaaten und einzelnen Ländern übernimmt die Polizei diese Aufgabe.
Die Behörde schnell finden
Am zuverlässigsten ist die Website Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt mit dem Suchbegriff „Waffenbehörde“ oder „Waffenrecht“. Alternativ hilft das Bürgertelefon 115 oder das Verwaltungsportal Ihres Bundeslandes. Notieren Sie Ansprechpartner, Sprechzeiten und ob Termine nur nach Vereinbarung vergeben werden.
Wofür die Waffenbehörde zuständig ist
Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins, Voreinträge und Eintragungen nach dem Erwerb, die Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung, Aufbewahrungskontrollen, Regelüberprüfungen sowie Erbschaftsfälle und der Widerruf von Erlaubnissen.
Gut vorbereitet zum Termin
Nehmen Sie Personalausweis, Sachkundezeugnis, Bedürfnisbescheinigung des Vereins, den Nachweis über den Waffenschrank und die ausgefüllten Antragsformulare mit. Viele Behörden verlangen Kopien vorab per Post oder E-Mail. Fehlende Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen.
Fristen und Meldepflichten
Den Erwerb einer Waffe müssen Sie innerhalb von zwei Wochen anzeigen und die Eintragung in die WBK beantragen. Auch Umzug, Verlust, Diebstahl und die Überlassung von Waffen sind meldepflichtig. Halten Sie Belege und Kaufverträge griffbereit.
Umzug in ein anderes Bundesland
Nach einem Umzug übernimmt die neue Behörde Ihre Akte. Melden Sie den Wohnsitzwechsel zügig und rechnen Sie damit, dass die neue Behörde Unterlagen erneut anfordert. Ihre Erlaubnisse bleiben gültig.
Zuständigkeit in Sonderfällen
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 48 WaffG und dem Landesrecht. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, in der Regel also der mit Hauptwohnsitz gemeldete Ort. Ein Zweitwohnsitz, etwa am Studien- oder Arbeitsort, begründet keine Zuständigkeit, auch wenn Sie dort überwiegend trainieren. Wer unsicher ist, fragt bei der Behörde des Hauptwohnsitzes nach; sie verweist bei Bedarf weiter.
Für Personen ohne Wohnsitz im Inland sieht § 48 Abs. 2 WaffG eine Zuständigkeit der Behörde am Ort des Aufenthalts oder der Tätigkeit vor. Für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ist nach § 48 Abs. 3 WaffG das Bundesverwaltungsamt zuständig. Diese Fälle sind selten, zeigen aber, dass die Zuständigkeit stets gesetzlich bestimmt ist und nicht frei gewählt werden kann.
Das Nationale Waffenregister
Jede Waffenbehörde speist ihre Daten in das Nationale Waffenregister ein, das seit 2013 bundesweit Erlaubnisse, Waffen und Inhaber erfasst. Grundlage ist das Nationale-Waffenregister-Gesetz. Seit der Novelle von 2020 melden auch Waffenhändler Erwerb und Überlassung elektronisch, sodass Behörden den Weg einer einzelnen Waffe vom Hersteller bis zum aktuellen Besitzer nachvollziehen können.
Für Sie bedeutet das: Was eine Behörde einträgt, ist für jede andere Behörde sichtbar. Ein Umzug führt deshalb nicht zu einem Neuanfang, sondern zur Übernahme eines bestehenden Datensatzes. Als Betroffener haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Fehlerhafte Einträge, etwa eine falsche Kaliberangabe, sollten Sie der Behörde unverzüglich mitteilen.
Schriftlich, nachweisbar, mit Aktenzeichen
Waffenrechtliche Vorgänge sind fristgebunden und folgenreich. Erledigen Sie Anzeigen und Anträge deshalb schriftlich oder in der von der Behörde angebotenen elektronischen Form und sichern Sie den Nachweis des Zugangs, etwa durch Einschreiben oder Eingangsbestätigung per E-Mail. Telefonische Absprachen halten Sie anschließend kurz schriftlich fest.
Führen Sie jeden Vorgang unter dem Aktenzeichen der Behörde und legen Sie Kopien aller eingereichten Unterlagen ab. Ein sachlicher, knapper Ton erleichtert die Bearbeitung. Sachbearbeiter wenden das Gesetz an und haben Ermessensspielräume nur dort, wo das Gesetz sie vorsieht; Verständnis für diesen Rahmen zahlt sich im Umgang aus.
- Aktenzeichen auf jedem Schreiben nennen
- Zugang nachweisbar dokumentieren
- Kopien aller Unterlagen aufbewahren
- Fristen notieren und eigene Erinnerung setzen
- Telefonate kurz schriftlich bestätigen
Gebühren der Waffenbehörde
Waffenbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren nach den Gebührenordnungen des jeweiligen Landes. Gebührenpflichtig sind in der Regel die Erteilung der WBK, jeder Voreintrag, jede Eintragung nach einem Erwerb, Ausnahmegenehmigungen sowie die regelmäßigen Überprüfungen der Zuverlässigkeit. Auch Aufbewahrungskontrollen können je nach Land in Rechnung gestellt werden.
Die Höhe unterscheidet sich zwischen Bundesländern und teilweise zwischen Kommunen erheblich. Verlässlich ist nur die aktuelle Gebührenordnung Ihrer Behörde, die meist auf deren Website veröffentlicht ist. Manche Behörden verlangen Vorkasse oder stellen die Gebühr mit dem Bescheid in Rechnung. Rechnen Sie diese Posten in Ihre Gesamtplanung ein.
Zusammenspiel von Behörde, Verein und Verband
Der Verband bescheinigt das Bedürfnis, die Behörde prüft es. Dafür darf sie beim Verband nachfragen und Trainingsnachweise anfordern. Umgekehrt sind anerkannte Schießsportverbände nach § 15 Abs. 5 WaffG verpflichtet, der Behörde mitzuteilen, wenn ein Mitglied mit Erlaubnis aus dem Verband ausscheidet. Ein Vereinsaustritt bleibt der Behörde also nicht verborgen.
Für Mitglieder der Freizeitschützen Zerbst e.V. ist das unkompliziert: Der Verein gehört BDS, DSB und dem Landesschützenverband Sachsen-Anhalt an, die Bescheinigungen werden von Behörden bundesweit anerkannt. Wer aus Berlin, Leipzig oder Potsdam anreist, beantragt die WBK bei seiner Heimatbehörde und legt die Zerbster Nachweise vor. Eine Übersicht bietet unser Waffenbehörden-Verzeichnis.