Die Grundregel
Waffen und Munition sind so aufzubewahren, dass sie nicht abhandenkommen und Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen können (§36 Abs. 1 WaffG).

Waffenschrank, Munition, Schlüssel und Kontrollen — was das Gesetz verlangt und wie Sie es sicher umsetzen.
Sichere Aufbewahrung ist Pflicht — und Vertrauenssache.
Wer Waffen besitzt, trägt Verantwortung dafür, dass niemand Unbefugtes Zugriff erhält. Das Waffengesetz regelt die Aufbewahrung deshalb genau. Verstöße können die Zuverlässigkeit infrage stellen und zum Widerruf der Erlaubnis führen.
Rechtsgrundlage: §36 WaffG und §13 AWaffV.
Waffen und Munition sind so aufzubewahren, dass sie nicht abhandenkommen und Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen können (§36 Abs. 1 WaffG).
Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind in der Regel in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, das mindestens dem Widerstandsgrad 0 nach DIN EN 1143-1 entspricht. Achten Sie beim Kauf auf das Zertifikat einer akkreditierten Prüfstelle.
Munition darf getrennt in einem geeigneten verschließbaren Behältnis oder in einem Innenfach des Waffenschranks aufbewahrt werden. Prüfen Sie die konkreten Anforderungen für Ihren Schrank.
Schlüssel und Zahlencodes müssen ebenso sicher verwahrt werden wie die Waffen selbst. Ein Schlüssel in der Schublade daneben macht den besten Schrank wertlos.
Vor dem ersten Erwerb verlangt die Behörde den Nachweis der sicheren Aufbewahrung — etwa durch Rechnung und Zertifikat des Waffenschranks.
Die Waffenbehörde darf die sichere Aufbewahrung überprüfen, auch ohne vorherige Ankündigung. Waffenbesitzer müssen die Kontrolle ermöglichen.
Mehrere berechtigte Personen in häuslicher Gemeinschaft dürfen Waffen in einem gemeinsamen Schrank aufbewahren.
Für Transport und vorübergehende Aufbewahrung — etwa auf dem Weg zum Training — gelten eigene Regeln: Waffen nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit und unter angemessener Aufsicht.
Unsachgemäße Aufbewahrung kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lassen — mit Widerruf der WBK.
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung unterscheidet nach Art und Zahl der Waffen. Ein Behältnis des Widerstandsgrades 0 nach DIN EN 1143-1 genügt nach § 13 Abs. 2 AWaffV für eine unbegrenzte Zahl von Langwaffen und für bis zu fünf Kurzwaffen. Wer mehr als fünf Kurzwaffen besitzt, braucht in der Regel ein Behältnis mindestens des Widerstandsgrades I. Diese Grenzen sind der Grund, warum sich der Blick auf den künftigen Bestand schon beim ersten Kauf lohnt.
Für erlaubnisfreie Waffen, etwa Luftdruckwaffen mit F-Zeichen oder Schreckschusswaffen, verlangt § 13 Abs. 1 AWaffV lediglich ein verschlossenes Behältnis. Dasselbe gilt für Munition, die erlaubnisfrei erworben werden darf. Wesentliche Teile einer Schusswaffe stehen der Waffe gleich und gehören ebenfalls in das Sicherheitsbehältnis. Weitere Hinweise zur Auswahl finden Sie im Ratgeber Waffenschrank kaufen.
Vor der Gesetzesänderung vom 6. Juli 2017 waren Behältnisse der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992 zulässig. Für diese Schränke gilt nach § 36 Abs. 4 WaffG ein Bestandsschutz: Wer sie vor diesem Datum bereits rechtmäßig genutzt hat, darf sie weiter verwenden. Der Bestandsschutz ist an die Person gebunden und geht beim Verkauf des Schranks nicht auf den Käufer über.
Für Einsteiger ist das bedeutsam, weil gebrauchte B-Schränke häufig günstig angeboten werden. Für einen neuen Erlaubnisinhaber erfüllen sie die Anforderungen jedoch nicht mehr. Die Behörde prüft beim Aufbewahrungsnachweis das Zertifikat der Prüfstelle, nicht die Massivität des Schranks. Kaufen Sie deshalb nur Behältnisse, deren Zertifizierung nach DIN EN 1143-1 dokumentiert ist.
Ein zertifizierter Schrank schützt nur dann, wenn er sich nicht als Ganzes entfernen lässt. Die Hersteller geben für leichtere Behältnisse eine Verankerung an Wand oder Boden vor, häufig als Bedingung für die Gültigkeit der Zertifizierung. Prüfen Sie die Herstellerangaben und verwenden Sie das vorgesehene Befestigungsmaterial. Eine Behörde kann bei einer Kontrolle nachfragen, wie der Schrank gesichert ist.
Wählen Sie einen Standort innerhalb der Wohnung, der nicht von außen einsehbar ist und nicht von Besuchern, Handwerkern oder Mitbewohnern ohne Berechtigung frequentiert wird. Garagen, Gartenhäuser und Gemeinschaftskeller eignen sich in der Regel nicht, weil der Zugriff Dritter nicht ausgeschlossen ist. Achten Sie auf trockene Umgebung, damit Waffen und Elektronikschlösser keinen Schaden nehmen.
Die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG beginnt mit der Legitimation der Beamten. Anschließend wird der Zugang zum Schrank verlangt, das Zertifikat eingesehen und der Inhalt mit den Eintragungen in der WBK abgeglichen. Geprüft werden auch die Aufbewahrung von Munition und Schlüsseln sowie bei leichteren Schränken die Verankerung. Das Ergebnis wird protokolliert.
Eine gute Vorbereitung macht den Termin kurz. Halten Sie Zertifikat, Rechnung, WBK und bei Erbwaffen die Bescheinigung über das Blockiersystem griffbereit. Wer Mängel selbst erkennt, etwa einen zweiten Schlüssel in erreichbarer Nähe, behebt sie vorher. Beanstandungen können eine Frist zur Nachbesserung oder eine Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nach sich ziehen.
Legen Sie einen Ordner mit Zertifikat, Rechnung, Bedienungsanleitung und Verankerungsnachweis an und bewahren Sie ihn getrennt vom Schrank auf. Bei einem Umzug, beim Wechsel der Behörde oder beim späteren Verkauf des Schranks sind diese Unterlagen wieder nötig. Fotografieren Sie zusätzlich Typenschild und Zertifikatsplakette im Inneren der Tür, damit die Zertifizierung auch dann belegbar bleibt, wenn Papiere verloren gehen.
Bei Schlüsselschlössern gehört jeder Schlüssel an einen Ort, der denselben Schutz bietet wie der Schrank selbst, etwa in ein zweites Sicherheitsbehältnis. Ersatzschlüssel bleiben nicht im Haushalt, wenn dort Nichtberechtigte leben. Bei Elektronikschlössern ändern Sie den Werkscode sofort, wählen keine naheliegenden Zahlenfolgen und wechseln die Batterie, bevor eine Warnung erscheint.
Für erlaubnispflichtige Schusswaffen in der Regel mindestens Widerstandsgrad 0 nach DIN EN 1143-1 mit Zertifikat.
In vielen Fällen ja, etwa in einem Innenfach. Die genauen Anforderungen hängen vom Schranktyp ab.
Ja. Die Waffenbehörde kann die Aufbewahrung auch ohne Ankündigung überprüfen.
Der WaffenPro Online-Shop und unser Team vor Ort beraten Sie gerne.
Nur, wenn Sie ihn bereits vor dem 6. Juli 2017 rechtmäßig zur Aufbewahrung genutzt haben; dann greift der Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG. Für Neueinsteiger und beim Kauf eines gebrauchten B-Schranks gilt er nicht.
Nach § 13 Abs. 2 AWaffV bis zu fünf Kurzwaffen; Langwaffen sind nicht begrenzt. Für mehr Kurzwaffen ist in der Regel Widerstandsgrad I erforderlich.
Das Gesetz nennt keine ausdrückliche Verankerungspflicht, viele Hersteller setzen sie für leichtere Behältnisse jedoch voraus. Halten Sie sich an die Herstellerangaben, da die Behörde die Sicherung bei einer Kontrolle hinterfragen kann.
Wir beraten Sie zu Aufbewahrung, WBK und den nächsten Schritten.
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